Die Haftpflichtversicherung wird selbst von Verbraucherschützern ohne Wenn und Aber empfohlen. Warum das so ist und auf was Du bei der Haftpflichtversicherung achten solltest, kläre ich in diesem Artikel Stück für Stück auf.
Inhaltsverzeichnis
Die gesetzliche Haftpflicht oder auch: Warum brauche ich überhaupt eine Haftpflichtversicherung?
Die herausragende Stellung der Haftpflichtversicherung leitet sich aus § 823 I BGB ab:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Das bedeutet nichts anderes, als dass Du zu Schadensersatz verpflichtet bist, wenn Du jemand anderem einen Schaden zufügst – und das in unbegrenzter Höhe. Von einer Summenbegrenzung steht im Gesetzestext kein Wort.
5 Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es zur Haftung kommt:
- Widerrechtlichkeit
- Verschulden
- Rechtsgutverletzung
- Deliktfähigkeit
- Ursächlichkeit
I. Widerrechtlichkeit
Ein Schaden muss widerrechtlich verursacht worden sein, damit Du zu Schadensersatz verdonnert werden kannst. Darunter fällt so ziemlich jede Handlung, die anderen einen Schaden zufügt.
Jeder weiß, dass er keine Fensterscheiben einschießen, Verkehrsunfälle verursachen oder andere verletzen darf … Interessanter ist die Frage, was erlaubt ist. Was ist, wenn ich eine Autoscheibe einschlage, um ein Kind aus einem überhitzten Auto zu retten? Was ist, wenn ich angegriffen werde, mich wehre und mein Gegenüber dabei verletze? Gefühlt wäre es ungerecht, dafür bestraft zu werden …
Diesem Gefühl trägt der Gesetzgeber Rechnung. In § 32 StGB ist die Notwehr geregelt:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Wenn Du angegriffen wirst und dich zur Wehr setzt, ist das in Ordnung. Nachtreten, wenn der Übeltäter bereits am Boden liegt, ist eine andere Sache.
In Paragraph 34 StGB ist der Rechtfertigende Notstand geregelt:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Kinder im Sommer aus überhitzten Autos zu retten, steht nichts im Wege. Alles andere wäre auch eine moralische Katastrophe …
Erwähnenswert ist noch § 228 StGB, der die Einwilligung im Gesetz festhält:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Paragraph gibt Entwarnung für alle Ärzte. Solange der Patient die Einwilligungserklärung unterschreibt, steht der nächsten OP nichts im Wege.
II. Verschulden
Eine weitere Voraussetzung, damit es zur Haftung kommt, ist das Verschulden. Bist Du nicht schuld, musst Du nicht zahlen – logisch. Wichtig zu wissen, ist, dass grobe Fahrlässigkeit in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Sollte Dein Versicherer – aus welchem Grund auch immer – grobe Fahrlässigkeit ausschließen, kannst Du die Police in der Luft zerreißen …
Gut zu wissen:
Unterlassene Hilfeleistung ist eine schuldhafte Handlung, die eine Haftung nach sich zieht.
III. Rechtsgutverletzung
Kurz und knapp: Ohne Schaden keine Haftung. Die Versicherer unterteilen in Personen, Sach- und Vermögensschäden.
IV. Deliktfähigkeit
Kinder bis sieben Jahre sind nicht deliktfähig. Im Straßenverkehr gilt die Grenze bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr. Das bedeutet, wenn ein fünfjähriges Kind Dein Auto zerkratzt, musst Du selbst für den Schaden aufkommen – außer, die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Kinder vom achten Lebensjahr bis zum achtzehnten Lebensjahr sind bedingt deliktfähig. Im Zweifel muss die Deliktfähigkeit von einem Gutachter vor Gericht geprüft werden. Dabei spielen das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes eine tragende Rolle.
V. Ursächlichkeit
Hier gilt es die Frage zu klären:
War die Handlung die Ursache für den Schaden?
Wenn vor Dir jemand bei Rot über die Ampel geht und Du bei Deinem Ausweichmanöver im nächsten Baum landest, ist der Fußgänger schuld an Deinem Schaden und muss dafür aufkommen.
Zwischenfazit
Bei der Haftung nach § 823 BGB handelt es sich um Verschuldenshaftung. Das bedeutet, der Geschädigte muss dem Schädiger eine widerrechtliche Handlung nachweisen. Die Haftung ist der Summe nach unbegrenzt. Es bietet sich also an, eine möglichst hohe Versicherungssumme abzuschließen. Üblich sind fünf, zehn, oder besser fünfzig Millionen Euro.
In der Haftpflichtversicherung sind grob fahrlässig verursachte Schäden gedeckt. Auch wenn du getrunken hast, genießt Du somit Versicherungsschutz.
Haftung aus vermutetem Verschulden und Gefährdungshaftung
Bei der Haftung aus vermutetem Verschulden erfolgt eine Beweislastumkehr. Dass bedeutet, der Geschädigte kann einfach behaupten, dass Du schuldhaft gehandelt hast. Kannst Du nicht das Gegenteil beweisen, musst Du Schadensersatz leisten.
Haftung aus vermutetem Verschulden betrifft:
- Aufsichtspflichtige (zum Beispiel Eltern)
- Gebäudebesitzer
Noch härter trifft es:
- Halter von Kfz
- Besitzer von Hunden, Katzen und Pferden
- Öltankbesitzer
Für sie gilt die Gefährdungshaftung. Das heißt, es muss kein Verschulden vorliegen, damit es zur Haftung kommt. Fällst Du unter die Gefährdungshaftung, ist es doppelt wichtig, dass Du Dich mit der passenden Haftpflichtpolice absicherst. Es reicht bereits, dass Dein Hund einen Radfahrer anbellt und dieser vor Schreck vom Rad fällt, damit Du Schadensersatz leisten musst.
Die Haftpflichtversicherung: Finanzieller Schutz vor dem langen Arm der Gesetzeshüter
Es gibt verschiedene Varianten der Haftpflichtversicherung:
- Privat-Haftpflichtversicherung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Bauherren-Haftpflichtversicherung
- Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
- Und viele mehr
Damit die Länge des Artikels nicht völlig aus dem Ruder läuft, werde ich im Folgenden nur auf die Privat-Haftpflichtversicherung eingehen. Wir werden uns anschauen, in welchem Umfang sie Dir Schutz bietet und welche zusätzlichen Leistungsinhalte wünschenswert sind.
Die Privat-Haftpflichtversicherung
Die Privat-Haftpflichtversicherung erfüllt zwei Funktionen. Sie übernimmt die Ausgleichszahlungen für die von der Versicherten Person verursachten Schäden bis maximal zur vereinbarten Versicherungssumme. Zudem wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab und hat damit Rechtsschutzfunktion.
Versicherungsschutz genießt Du in Deiner Funktion als Fußgänger und als Radfahrer. Fährst Du mit dem Auto, ist eine gesonderte Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig.
Haus- und Grundbesitzer fallen ebenfalls unter den Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung, solange sie das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Trittst Du als Vermieter auf, solltest du genau prüfen, ob Du zusätzlich eine Haus-und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung brauchst. Ein zu privaten Zwecken vermieteter Raum im selbst bewohnten Haus kann ebenso wie die vermietete Einliegerwohnung unter den Schutz Deiner Privat-Haftpflichtversicherung fallen – muss er aber nicht.
Bauvorhaben bis zu einer Summe von 100.000 Euro sind im Versicherungsschutz inbegriffen. Für alles darüber ist eine Bauherren-Haftpflichtversicherung notwendig.
Auch in Deiner Funktion als Mieter kannst Du auf Deine Privat-Haftpflichtversicherung bauen. Für Schäden an allem, was fest mit dem Gebäude verbunden ist, kommt Deine Versicherung auf (beispielsweise Wände, Toilette, usw.). Ausgeschlossen sind beispielsweise Glasschäden und alle Verschleißschäden. Verlierst Du den Wohnungs- oder den Haustürschlüssel, kommen die meisten Versicherer auch dafür auf (im Rahmen der festgelegten Entschädigungsgrenzen).
Für geliehene bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz bis zu einer Höchstgrenze von üblicherweise 2.500 Euro. Leihst Du Dir also Die Kamera eines Freundes aus und lässt sie fallen, kommt Deine Versicherung dafür auf.
Fun-Fact: Neben zahmen Haustieren wie Kaninchen fällt auch das Schaf unter den Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung. Einem zotteligen Rasenmäher steht nichts im Wege.
Die wichtigste Deckungserweiterung
Hast Du Dich schon einmal gefragt, was passiert, wenn Dir jemand einen Schaden zufügt, der mittellos ist und über keinen Versicherungsschutz verfügt? In diesem Fall nützt es Dir herzlich wenig, wenn Dir Schadensersatz zusteht …
Für solche Fälle gibt es (hoffentlich) innerhalb Deiner Privat-Haftpflichtversicherung die Forderungsausfalldeckung. Sie übernimmt die Schadensersatzleistung, wenn der Schädiger dazu nicht in der Lage ist. Die Forderungsausfalldeckung sichert damit ein existentielles Risiko ab und darf in keiner Police fehlen.
Zwei interessante Deckungserweiterungen
I. Einschluss von Schäden durch deliktunfähige Kinder
Wir haben bereits festgestellt, dass Kinder bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres nicht deliktfähig sind. Das bedeutet, wenn Deine kleinen Racker einen Schaden beim Nachbarn verursachen und Du Deine Aufsichtspflicht nicht verletzt hast, muss Dein Nachbar den Schaden aus eigener Tasche begleichen. Das kann das zwischenmenschliche Verhältnis belasten.
Möchtest Du, dass Deine Versicherung den Schaden übernimmt, müssen Schäden durch deliktunfähige Kinder in den Bedingungen eingeschlossen werden.
II. Gefälligkeitsschäden
Hilfst Du einem Freund beim Umzug und lässt etwas fallen, musst Du nicht dafür haften. Es handelt sich um einen Gefälligkeitsschaden. An eventuellen Schuldgefühlen ändert das nichts …
Wenn Deine Versicherung einspringen soll, muss das in den Bedingungen festgehalten werden.
Welche Personen schließt die Versicherung mit ein?
Die Familien-Haftpflichtversicherung schließt
- den Versicherungsnehmer,
- den Ehegatten,
- den eingetragenen Lebenspartner,
- und alle unverheirateten minderjährigen Kinder ein.
Auch wenn du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin zusammen wohnst, reicht eine Police. Wichtig ist, dass Du Deinen Partner in Deiner Police namentlich mit eingetragen hast. Voraussetzung ist, dass ihr beide unter der gleichen Anschrift gemeldet seid.
Wichtig:
Kinder in der beruflichen Erstausbildung (Lehre, Studium, usw.) sind meist mitversichert. Halte Rücksprache mit Deinem Versicherer und lass Dir eine schriftliche Bestätigung geben, dass Dein Kind keinen extra Vertrag braucht.
Resümee
Von Gesetzes wegen haftest Du für Schäden, die Du anderen zufügst. Um Dich vor finanziellen Schäden zu schützen, die sich aus dieser Haftung ableiten, kannst Du eine Haftpflichtversicherung abschließen. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab (Rechtsschutzfunktion) und leistet Schadensersatz bei berechtigten Forderungen. Grobe Fahrlässigkeit ist mit eingeschlossen.
Näher angeschaut haben wir uns die Privat-Haftpflichtversicherung. Da wir für Schäden potentiell in unbegrenzter Höhe aufkommen müssen, ist eine möglichst hohe Versicherungssumme ratsam. Fünf Millionen Euro sollten es mindestens sein. Besser sind zehn bzw. fünfzig Millionen Euro.
Die Forderungsausfalldeckung darf in keiner Police fehlen. Ist sie vereinbart, leistet Deine Versicherung, wenn Dir jemand einen Schaden zufügt, der nicht dafür aufkommen kann.
Für alle Fans von biologisch wertvollen Rasenmähern:
Das „Hausschaf“ ist im Versicherungsschutz inbegriffen.
Wichtiger Hinweis:
Die Grundlage für die angestellten Betrachtungen ist das Bedingungswerk Proximus 3. Die Bedingungen haben zwar Leitbildcharakter in der Versicherungsbranche, sind aber keineswegs verpflichtend. Es ist möglich, dass Deine Versicherung von den hier betrachteten Regelungen abweicht. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen unverzichtbar.
Dein Finanzberater
Christoph Geiler