Fondsvermögen ist Sondervermögen

Hast du dich schon einmal gefragt, was passiert, wenn deine Fondsgesellschaft in Konkurs geht?

Darauf gibt es eine kurze, beruhigende Antwort:

Dein Vermögen ist sicher.

Es handelt sich dabei um Sondervermögen und wird im Falle einer Insolvenz nicht dem Vermögen der Fondsgesellschaft zugerechnet. Somit kann es von etwaigen Gläubigern nicht angetastet werden. Eine Besonderheit gibt es, wenn sich dein Fondsvermögen im Versicherungsmantel befindet.

Sondervermögen: Sparschwein sagt Finger Weg vom Fondsvermögen!

Die Depotbank verwahrt das Anlagevermögen der Anleger

Um die Trennung des Sondervermögens von dem Vermögen der Fondsgesellschaft zu gewährleisten, wird eine Depotbank zwischengeschaltet, welche das Sondervermögen verwahrt.

Gesetzliche Reglungen dazu findest du im Investmentgesetz. Für die Depotbanken ist hier unter anderem Folgendes geregelt:

㤠22 Interessenkollision

(1) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger. Sie hat jedoch die Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die Vertragsbedingungen verstoßen. Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Organisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkonflikte zwischen der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft vermieden werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf Ebene der Geschäftsführung unabhängigen Stelle zu überwachen.“

Die Depotbank verwahrt das Anlagevermögen also im Interesse der Anleger. Innerhalb ihres Mandats (Kapitalanlage) kann die Kapitalanlagegesellschaft aber über das Vermögen verfügen.

 

Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft

Den entscheidenden Satz zur Sicherheit des Sondervermögens findet man in:

§ 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften

(2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anleger Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.“

 

Fondsvermögen im Versicherungsmantel

Damit hätten wir das Thema jedoch noch nicht zur Gänze erschlagen. Interessant wird es noch einmal, wenn du innerhalb eines Versicherungsmantels (z.B. fondsgebundene Rentenversicherung) in Investmentfonds investierst.

Auch hier wird gerne damit geworben, dass es sich bei dem Anlagevermögen um Sondervermögen handelt und somit vor einer Insolvenz sicher ist. Im Kern der Sache stimmt das auch …

Doch um diesen Kern (dem Investmentfonds) befindet sich nun eine Schale, der Versicherungsmantel.

Das bedeutet, dass die Depotbank im Namen des Versicherers arbeitet. Damit wird das Sondervermögen des Investmentfonds, im Falle des Falles, der Konkursmasse des Versicherungsunternehmens zugerechnet. Der Versicherte ist nur noch Gläubiger.

Allerdings werden die Ansprüche der Versicherten vorrangig behandelt.

Dazu heißt es im Versicherungsaufsichtsgesetz:

㤠77a Behandlung von Versicherungsforderungen

(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 6 und 6a) haben

  1. die Forderungen der Versicherten, Versicherungsnehmer, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
  2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 66 Abs. 1a Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben ist (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a).

(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.

Zudem wurde die Auffanggesellschaft Protektor gegründet, welche für die Forderungen der Versicherten einstehen soll, wenn eine Gesellschaft diese nicht mehr bedienen kann.

 

Fazit

Investmentfondsvermögen ist Sondervermögen und somit vor einer Insolvenz geschützt. Eng kann es nur werden, wenn sich das Fondsvermögen innerhalb eines Versicherungsmantels befindet.

Damit Ihnen hier Verluste entstehen, müssen allerdings folgende Punkte zusammen kommen:

  1. Der Versicherer wird Zahlungsunfähig.
  2. Die Konkursmasse des Versicherers reicht nicht aus, um Ihre Ansprüche zu befriedigen.
  3. Die Finanzkraft der Auffanggesellschaft Protektor reicht nicht aus, um Ihre Ansprüche zu befriedigen.

Wie wahrscheinlich dieses Szenario ist, möchte ich an dieser Stelle nicht beurteilen.

Ich persönlich halte mich hier wie immer an Murphys Gesetz:

„Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen.“

Dein Finanzkoch
Christoph Geiler

Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com

Portrait vom Autor dieses Artikels
Über Christoph Geiler

Als Finanzberater bin ich auf die Themen Finanzplanung, Geldanlage und Altersvorsorge spezialisiert. Als Finanzkoch bin ich konzeptionell tätig und erstelle Inhalte. In meiner Freizeit schwinge ich den Kochlöffel, treibe Sport und spiele mit meinem Sohn.